Allgemeine Einkaufsbedingungen DE/ENG
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließ-lich; entgegenstehende oder von unseren Ein-kaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingun-gen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufs-bedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vor-behaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schrift-lich niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegen-über Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für al-le künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 2 Wochen unsere Bestellung durch Rücksendung des von ihm unterschriebenen Doppels dieser Bestellung anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Ei-gentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufge-fordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (5).
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rück-gabe der Verpackung bedarf besonderer Verein-barung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis ent-halten.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewie¬sene Bestell-nummer angeben; für alle wegen Nichteinhal-tung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungs-erhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnung erhalt.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstän-de eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu ver-langen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitergehen-de gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Scha-densersatz statt der Leistung) bleiben vorbehal-ten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden ent-standen ist.
§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schrift-lich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versand-papieren und Lieferscheinen exakt unsere Be-stellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb ange-messener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbe-seitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbe-sondere das auf Schadensersatz statt der Leis-tung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerech-net ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwin-gende Bestimmung der §§ 445b, 478 Abs. 2 BGB eingreift.
(5) Die übrigen zwingenden Bestimmungen des Lie-ferregresses bleiben unberührt.
§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haft-pflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns inso-weit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haf-
tet.
(2) Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Scha-densfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen ge-mäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB uns zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaß-nahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellung-nahme geben.
(3) Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zu-ständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSG übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkt-haftpflicht-Versicherung mit einer Deckungs-summe von € 10 Mio. pro Personenscha-den/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzan-sprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 8 Schutzrechte
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusam-menhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in An-spruch genommen, so ist der Lieferant verpflich-tet, und auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
(3) Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehal-ten, dass er die Verletzung der Rechte des Drit-ten nicht verschuldet hat. Wir sind nicht berech-tigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzu-schließen.
(4) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwach-sen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde lie-gende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(5) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrenüber-gang.
§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, be-halten wir uns hieran das Eigentum vor. Verar-beitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehö-renden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufs-preis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbei-teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit ande-ren, uns nicht gehörenden Gegenständen un-trennbar vermischt, so erwerben wir das Mitei-gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zu-züglich MwSt) zu den anderen vermischten Ge-genständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Er-folgt die Vermischung in der Weise, dass die Sa-che des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig, in Höhe des Wertes der beigestell-ten Sache Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigen-tum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, die uns gehörenden Werk-zeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versi-chern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an un-seren Werkzeugen etwa erforderliche War-tungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle In-standhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Scha-densersatzansprüche unberührt.
(4) Soweit die aus gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Ein-kaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Frei-gabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit un-serer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie er-lischt aber, wenn und soweit das in den überlas-senen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnun-gen und sonstigen Unterlagen enthaltene Ferti-gungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinn von Satz 1 be-kannt war.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Ge-schäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch be-rechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohn-sitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.